Für das Erreichen einer Kanzlermehrheit genügen (außer im Falle einer Minderheitsregierung) die Stimmen der Abgeordneten der Regierungsfraktion bzw. der Fraktionen der Regierungskoalition.
Insbesondere aus der Notwendigkeit der im Gesetzestext nicht speziell benannten absoluten Mehrheit für die Wahl des Bundeskanzlers leitet sich der Begriff Kanzlermehrheit ab.
Damit unterscheidet sich die Kanzlermehrheit von der einfachen Mehrheit, bei der es sich um die Mehrheit der Abstimmenden (unabhängig von der Mitgliederzahl und Enthaltungen) handelt, und der Zwei-Drittel-Mehrheit.