Beim internen Kalkulationsirrtum (auch verdeckter Kalkulationsirrtum) wird dem Erklärungsempfänger lediglich das Berechnungsergebnis offengelegt, nicht aber die Berechnungsgrundlagen, die zu diesem Ergebnis geführt haben.
Der Kalkulationsirrtum ist im deutschen Zivilrecht grundsätzlich als Motivirrtum unbeachtlich, da unzutreffende oder ungeprüfte Kalkulationen rechtlich der Sphäre des Erklärenden und auf dessen Risiko zugerechnet werden.
Nach einhelliger Meinung der Literatur und im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts gilt gleiches für den offenen Kalkulationsirrtum, da der Erklärende nicht das Kalkulationsrisiko auf den Empfänger abwälzen soll.