Seine Schwerpunkte lagen hier bei Jugendstrafrecht und Jugendstrafvollzug, kommunaler Kriminalprävention sowie Entstehung, Erscheinungsformen und Prävention von Jugendkriminalität.
Unter der Voraussetzung, dass sie nur noch maximal ein Jahr Strafe zu verbüßen haben, können sie auch darüber hinaus noch im Jugendstrafvollzug angehalten werden.
Durch die Föderalismusreform hat jedes einzelne Bundesland die Gesetzgebungshoheit für den Jugendstrafvollzug (ebenso wie für den Erwachsenenstrafvollzug und den Vollzug der Untersuchungshaft).
Sie sollen in diesen speziellen Anstalten unter strikter Trennung vom Jugendstrafvollzug und erst recht vom Regelvollzug für Erwachsene unter besonderer pädagogischer Betreuung den normalerweise erstmaligen Freiheitsentzug erleben.
Im sächsischen und im rheinland-pfälzischen Jugendstrafvollzugsgesetz ist Jugendstrafvollzug in freien Formen ebenso als dritte Vollzugsform verankert (§ 13 Abs.