Aus der internationalen Judikatur und Doktrin folge, dass ein Staat sich auch in wirtschaftlichen und finanziellen Notlagen auf den Staatsnotstand berufen könne.
An dem römisch-kanonischen Recht orientierten sich also die gesetzlichen Bestimmungen für die Judikatur des Reichskammergerichts, genauso wie diese das Reichskammergericht selbst bei der Entscheidungsfindung beachtete.
Nach diesem Rechtssatz, dem die Judikatur weitgehend folgt, fallen darunter unter anderem Kinderpornografie, Tierpornografie, Inzestpornografie sowie gewalttätige Pornografie, die Vergewaltigung oder ähnliche Sexualstraftaten darstellt.
Der vom Bundesgerichtshof in der zivilrechtlichen Judikatur zum Versicherungsrecht herausgebildete Rechtsbegriff spielt auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten eine gewichtige Rolle, insbesondere als Einwand gegen ein bußgeldrechtliches Regelfahrverbot.
Nach Rechtslehre und Judikatur sind in diesem Fall die Bestimmungen für Fußgänger anzuwenden und insbesondere das Fahrrad auf dem Gehweg/Gehsteig zu schieben.