Mit diesen Kreditsicherheiten verschafft sich der Gläubiger Privilegien in der Insolvenz seines Schuldners, weil seine Kreditsicherheiten dort dem Absonderungsrecht der Insolvenzordnung unterliegen.
Bei besonders weitreichenden Entscheidungen sieht die Insolvenzordnung vor, dass neben der Forderungssummenmehrheit auch die Kopfmehrheit der abstimmenden Gläubiger vorliegen muss.