Die Beteiligten beauftragen jeweils ein Kreditinstitut (erste Inkassostelle), den Scheck der bezogenen Bank auf dem Inkassowege zur Zahlung vorzulegen.
1 und 2 des Lastschriftabkommens); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren.
Als Inkassostellen treten neben den Banken auch häufig Telekommunikationsanbieter auf; die Bezahlung kann dann direkt über die (Mobil-)Telefonrechnung erfolgen.
Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Zahlungspflichtige mit der Kontogutschrift nicht die originär geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen erste Inkassostelle.
Beteiligte bei beiden Lastschriftverfahren sind der Gläubiger als Zahlungsempfänger, dessen kontoführende Bank als die erste Inkassostelle, der Schuldner ist Zahlungspflichtiger, dessen kontoführendes Institut ist die Zahlstelle.