Für die Gefahrenabwehr-/Bekämpfungsphase sieht das Gesetz nur einen Anspruch der von Berufsausübungsverboten betroffenen Personen auf Verdienstausfallentschädigung vor (§ 56 IfSG).
1 Satz 1 IfSG angeordnet wurde, also wegen Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber, auch dann strafbar, wenn durch den Verstoß niemand angesteckt wurde.
3 IfSG können besonders sachkundige Personen für bestimmte Tätigkeiten, die an sich erlaubnispflichtig sind, ausnahmsweise von der Erlaubnispflicht befreit werden, nach Abs.