Auch Absolventen von Hochschulen und Fachhochschulen können unter bestimmten Bedingungen in die Handwerksrolle eingetragen werden (der Handwerksordnung).
Ordnungswidrig handelt, wer ein zulassungspflichtiges Handwerk handwerksmäßig im stehenden Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt (§ 1 i. V. m. der Handwerksordnung).