Das Erklärungsbewusstsein (auch Erklärungswille oder abstrakter Rechtsfolgewille) gehört im Rahmen der Rechtsgeschäftslehre gemeinsam mit dem Handlungswillen und dem Geschäftswillen zum subjektiven Teil einer Willenserklärung.
Gleichzeitig beklagte er den mangelnden Handlungswillen der politischen Funktionsträger bei der Bekämpfung dieser Probleme und stellte indirekt die Zukunftsfähigkeit der Menschheit als Erdbewohner in Frage.
Problematisch ist der Handlungswille der Mitglieder des Sicherheitsrates und damit des Rates insgesamt, zugunsten der Menschenrechte einzustehen, deren grundsätzliche Achtung und Gewichtung auch im Sicherheitsrat zum Teil sehr unterschiedlich ausfällt.
Der subjektive Handlungswille fehlt auch bei sogenannten abhandengekommenen Willenserklärungen, bei denen die Willenserklärung für den Empfänger nicht ersichtlich ohne Entäußerungswillen des Absenders in den Rechtsverkehr gelangt ist.
Unter dem Handlungswillen versteht man in der Rechtsgeschäftslehre das Bewusstsein, überhaupt zu handeln, also bewusst ein äußeres Verhalten vorzunehmen (Schreiben, Sprechen, schlüssiges Verhalten).