Andererseits ergibt sich aus Artikel 3 die materielle Handlungspflicht, Folter oder unmenschliche und erniedrigende Behandlungen durch effektive präventive Maßnahmen zu verhindern.
Bei der Pflichtenkollision kollidieren mindestens zwei erforderliche Handlungspflichten, wobei die Erfüllung der einen nur auf Kosten der anderen möglich ist.
Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, können interne Zuständigkeitsregelungen zu einer Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, indem die Handlungspflicht in eine Überwachungspflicht umgewandelt wird.
Die Schwierigkeit besteht insbesondere darin, dass dem Begriff sowohl Merkmale einer Handlungspflicht als auch einer Zustandspflicht innewohnen, wobei die Zustandspflicht rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft miteinander verbindet.