Ist der Haftungsanspruch schwer zu ermitteln, ist es ebenfalls möglich, dass sich der Haftungsschuldner und das Finanzamt auf eine Haftungssumme einigen.
Der faktische Geschäftsführer kann als Haftungsschuldner auch Einwendungen gegen die Steuerschuld erheben, da er an diesen Einwendungen gegen die akzessorische Steuerschuld nicht durch § 166 AO gehindert ist.
Der faktische Geschäftsführer kommt neben dem förmlich bestellten und im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner in Betracht, wenn es um die zivilrechtliche Haftung, die steuerliche Haftung gem.