Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (veraltet: Hafteinlage), mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet.
Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.
Die Kommanditisten sind, soweit sie die bedungene Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet haben, den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftungsfrei.