Eine Hypotheken- und Grundschuldbestellung ist nur dann notariell zu beurkunden, wenn die Grundpfandrechtsgläubiger (meist Kreditinstitute) die sofortige Unterwerfung des Eigentümers unter die Zwangsvollstreckung verlangen (Abs.
Ausgangspunkt der Löschungsprozedur ist dann die im Rahmen der Grundschuldbestellung schuldrechtlich vereinbarte Sicherungsabrede, wonach ein Kreditinstitut die bestellte Grundschuld nach Erledigung des Sicherungszwecks freizugeben hat.
Bei einfachen Hypotheken- und Grundschuldbestellungen (ohne Unterwerfungserklärung), Abtretungen, Pfandentlassungen, Löschungsbewilligungen oder Auflassungsvormerkungen ist daher die öffentliche Beglaubigung formelle Eintragungsvoraussetzung.
Sie enthält als inhaltlich abstraktes Rechtsgeschäft nur die Verfügungswirkungen (Übertragung, Belastung oder Aufhebung), während sich der Zweck aus dem Verpflichtungsgeschäft ergibt (Kaufvertrag, Schenkung, Grundschuldbestellung).
Der Anspruch entsteht bereits mit der Grundschuldbestellung aufschiebend bedingt durch Tilgung der gesicherten Forderung, allerdings nur für den entsprechend rangletzten Teil der Grundschuld.
Eine Grundschuldbestellung ist die Zustimmung des Eigentümers eines Grundstücks zu der Belastung seines Grundstücks (z. B. als Kreditsicherheit für Kredite) mit einer Grundschuld.