Wer glaubte, mit der Säkularisation und der Allodifizierung seien alle kirchlichen Rechte erloschen, wird auf den weiteren Seiten der Grundakten eines Besseren belehrt.
Geregelt werden u. a. die Größe der Grundbuchbezirke, die äußere Form des Grundbuch, die Anlage von Grundbuchblättern, die Schließung von Grundbuchblättern, das maschinell geführte Grundbuch und die elektronische Grundakte.
Die Urkunden, auf deren Grundlage Änderungen im Grundbuch vorgenommen werden, müssen gemäß § 10 GBO vom Grundbuchamt in dieser Grundakte des Grundstücks aufbewahrt werden.
Eine Grundakte enthält alle diejenigen wichtigen Dokumente und Urkunden, die hinsichtlich eines Grundbuches eines bestimmten Grundstückes erstellt worden sind.