Nun konnte gegen die nationalsozialistisch so definierten Kategorien der Berufsverbrecher, Gewohnheitsverbrecher, Gemeingefährliche oder Gemeinschädliche eine Vorbeugungshaft verhängt werden, für die die Kriminalpolizei zuständig war.
Das Gewohnheitsverbrechergesetz sah für gefährliche Gewohnheitsverbrecher eine Strafverschärfung und die obligatorische Anordnung der Sicherungsverwahrung vor.
Damit wurde die Vorbeugehaft für sogenannte Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher reichsweit vereinheitlicht und auf Personen erweitert, die durch ihr „asoziales“ Verhalten die Allgemeinheit gefährden würden.
Im gleichen Sommer verhängte Kalweit vier weitere Todesurteile: gegen einen polnischen Zwangsarbeiter sowie gegen drei „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“.
Außerdem bezeichnet der ermittelnde Kommissar einen der Kriminellen als „Gewohnheitsverbrecher“ und droht ihm mit „Sicherungsverwahrung“ sowie Unterbringung in einem „Besserungslager“.