Eine – unzulässige – Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden.
Eine unzulässige Gesetzesumgehung liegt vor, wenn rechtsmissbräuchlich durch eine objektive Umgehungshandlung eine zwingende Rechtsnorm umgangen oder zur Anwendung gebracht oder ein normfreier Raum geschaffen wird.
Nach Ansicht der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur liegt eine Gesetzesumgehung selbst dann vor, wenn die Vertragsparteien nicht oder nicht nachweislich in Umgehungsabsicht handeln.