2: „Sie [= die Gerichte] sind gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.
Wurden in den Vertrag allgemeine Geschäftsbedingungen einbezogen, beurteilt sich die Wirksamkeit einer darin vom Gesetzesrecht abweichenden Bestimmung nach §§ 305 ff.
Ein individuell ausgehandelter Vertrag darf im stärkeren Maße vom dispositiven Gesetzesrecht abweichen als einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen.
Für eine gewerbsmäßige Maklertätigkeit ist es untauglich, so dass Makler und Auftraggeber in der Regel vom Gesetzesrecht abweichende Vereinbarungen treffen.