Personengesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, der mit seinem gesamten Vermögen unbegrenzt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet.
Darüber hinaus treffen sie grundsätzlich keine weiteren vermögensrechtlichen Pflichten und sie haften grundsätzlich nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Vor der Registereintragung hat der Kommanditist wie ein Komplementär mit seinem persönlichen Vermögen unbeschränkt für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen.
Weitere vermögensrechtliche Pflichten treffen ihn grundsätzlich nicht, insbesondere haftet er nur in seltenen Fällen für Gesellschaftsverbindlichkeiten (sog.