Dies gilt vor allem bei Werken der angewandten Kunst (Gebrauchsgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände), für die der Geschmacksmusterschutz unterhalb des Urheberrechtsschutzes in Betracht kommt (siehe unten).
Diese Liedpostkarte erschien in mehreren Auflagen bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges in der Hofkunstanstalt Löffler & Co., Greiz, und stand unter deren Geschmacksmusterschutz.
Das Bundesverfassungsgericht begründete dies mit der Möglichkeit des Geschmacksmusterschutzes für kunsthandwerkliche Arbeiten, welcher das Urheberrecht im unteren schützenswerten Bereich als lex specialis verdrängt.