Daher sind in Großbetrieben genaue Organisationsanordnungen und schriftlich festgehaltene Organisationspläne (Geschäftsverteilungsplan) nötig, um zeigen zu können, dass diesen Pflichten hinreichend genüge getan wurde.
Sie bearbeiten die nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmten Fälle von leichter und mittlerer bis zur schweren Kriminalität durch Innen- und Außendienst.
Es bestehe, da der angegriffene Geschäftsverteilungsplan keine Gültigkeit mehr besitze, kein Feststellungsinteresse mehr, Meyer habe nicht ausreichend zur Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vorgetragen.
Die Zuweisung der Klage an die jeweiligen Abteilungen ist Sache der Postverteilerstelle des Gerichts und richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan.