Sein Lehrrepertoire umfasste neben der deutschen Privatrechtsgeschichte auch Genossenschaftsrecht, Urheber- und Erfinderrecht, Wertpapierrecht, Landwirtschaftsrecht, ferner Wasser-, Forst-, Jagd-, Fischerei- und Bergrecht, sowie skandinavische und schweizerische Rechtsgeschichte.
Dem gegenüber stand längere Zeit das vorhandene Genossenschaftsrecht, das die physische Anwesenheit der Mitglieder bei der Generalversammlung vorschrieb.