Vor Inkraftsetzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung wurden Kriegsdienstverweigerer lediglich wegen Gehorsamsverweigerung oder „Fahnenflucht aus nicht unehrenhaften Gründen“ mit Gefängnis bestraft.
Gehorsamsverweigerung gegenüber dem eingesetzten Kommando, unerlaubtes Entfernen von der Brandstätte oder absichtliches Beschädigen der Löschgeräte wurde mit empfindlicher Leibesstrafe geahndet.
Trotz der vermeintlichen „Gehorsamsverweigerung“ fand die Rettung der Maschinengewehre Aufmerksamkeit bei seinen Vorgesetzten, woraufhin er zum Hauptmann befördert wurde.
Das kulminierende Ende der Pantomime dürfte nicht eine pathetische Niederlage, sondern eine bewusste Rebellion bedeuten, die absichtliche Gehorsamsverweigerung des Menschen.
Darüber hinaus wurde der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche ein ordentliches Gerichtsverfahren vor einem Strafgericht wegen Verdachts auf Gehorsamsverweigerung, ggf.