Sexueller Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, denn der Gesetzgeber war im Ungewissen über die potentielle Schädlichkeit sexueller Übergriffe auf Kinder.
Die Rechtsnorm stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar: Sie stellt es unter Strafe, in den Straßenverkehr einzugreifen und hierdurch Leib, Leben oder Eigentum Dritter zu gefährden.
Die Vorschrift wird als Staatsschutz- und abstraktes Gefährdungsdelikt klassifiziert und soll Propaganda für die Ziele verfassungsfeindlicher Organisationen verhindern.