Der Gebührensatz bestimmt sich abgesehen vom gesetzlich vorgegebenen Rahmen nach den Umständen des Einzelfalles, etwa der Schwierigkeit der Bearbeitung.
Als Ursache für den gestiegenen Feuerbestattungsanteil gelten unter anderem die niedrigeren Gebührensätze auf Friedhöfen, denen jedoch die Kosten der Einäscherung gegenüberstehen.
Mehrere Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichte erklärten Gebührensätze für nichtig, wenn die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagwassers als nicht geringfügig eingestuft wurden.