Sofern in diesem Ehevertrag ein Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vertraglich vereinbart wird, endet damit die Zugewinngemeinschaft; ein Ausgleichsanspruch kann gefordert werden.
Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Verwaltungsgemeinschaft (Nutzverwaltung), der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen.
Bei der Gütertrennung wird im Ehevertrag auch für den Fall der Auflösung der Ehe eine klare Trennung des Vermögens zwischen Mann und Frau festgeschrieben.