Der Ausschluss endete nach sechs Monaten, der Fristbeginn startete nach der Vollstreckung der Strafe, sobald der Freiheitsentzug vollzogen oder weggefallen war.
Der Ausschluss endet nach sechs Monaten, der Fristbeginn startet nach der Vollstreckung der Strafe, sobald der Freiheitsentzug vollzogen oder weggefallen ist.