Die Freistellung vom Kartellverbot nach diesen Tatbeständen tritt nach neuem Recht automatisch ein, wenn die Freistellungsvoraussetzungen gegeben sind.
Bei der Genehmigungsfreistellung hingegen macht die Erklärung der Gemeinde, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfrei, weil es ihren Planvorstellungen widerspricht oder weil die Freistellungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Erklärt die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfrei, weil es ihren Planvorstellungen widerspricht oder weil die Freistellungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, ist vielmehr eine Baugenehmigung erforderlich.