Als einzelne Gesichtspunkte der Vertragsfreiheit unterscheidet man Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit, Inhaltsfreiheit, Formfreiheit und Aufhebungsfreiheit.
Die meisten Gesetze gehen deshalb von diesem Grundsatz der Formfreiheit aus und überlassen es den Vertragsparteien, die Form ihres Erklärungsmittels frei zu wählen (formlose Geschäfte).