Eine Besonderheit bei dieser Verwertungsgesellschaft ist das Folgerecht, das Recht des bildenden Künstlers auf prozentuale Beteiligung am Erlös aus der Weiterveräußerung seines Werkes im Kunsthandel.
So reagierte der Kunsthandel auf die Einführung des Folgerechts vielfach mit der Abwanderung in solche Staaten, in denen keine dementsprechenden gesetzlichen Regelungen bestanden.