Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte innerhalb desselben Rechtswegs richtet sich nach den jeweiligen Prozessordnungen (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz).
Zum allgemeinen Steuerrecht gehören die Rechtsgebiete, die gleichsam als Klammer um die Einzelsteuern gezogen werden (wie etwa Abgabenordnung, Bewertungsgesetz, Finanzgerichtsordnung, Finanzverwaltungsgesetz u. a.).
So sind nach der Finanzgerichtsordnung Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Vertretung vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof befugt (§ 62 Abs.
Es wurde das Rechtsmittel der Anhörungsrüge geschaffen, mit der ausschließlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann (§ 133a Finanzgerichtsordnung).
Auf die genannten Bestimmungen wird auch in den anderen Prozessordnungen (Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung, Arbeitsgerichtsgesetz) verwiesen.