Durch die zunehmende Verbreitung von Fernkommunikationsmitteln und durch Bestrebungen, diese hoheitlich zu überwachen, gewann weiter das Fernmeldegeheimnis erhebliche Bedeutung.
Nach Ansicht der Richter verstößt dieser Einsatz weder gegen Datenschutzbestimmungen noch gegen Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Die Funkoffiziere nahmen am öffentlichen Nachrichtenaustausch teil und wurden auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet, da sie durch ihre Tätigkeit Kenntnis der Nachrichteninhalte erhielten.
Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten.