Zu Ausländern nachgezogene Familienangehörige erhalten ein Recht auf Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Abs.
Grund seien die Verschärfungen beim Familiennachzug bei subsidiärem Schutz, die sich, anders als ursprünglich vereinbart, nun auch auf unbegleitete Minderjährige erstrecken sollten.
Bis einschließlich 2012 lag die Zahl der Erwachsenen, die aufgrund eines Familiennachzugs einreisten, der kein Ehegattennachzug war, stets bei unter 1 %.
Er sprach sich dafür aus, Zuwanderung unverzüglich zu stoppen, Familiennachzug für Flüchtlinge nicht zu erlauben und abgelehnte Asylbewerber abzuschieben.