Hierfür ist in § 3 StPO eine gerichtliche Belehrungspflicht vorgesehen, die schwächer eingestuft wird als die Pflicht zur Wahrheitsermittlung und Teil der gerichtlichen Fürsorgepflicht darstellt.
Die Familie kennzeichnete einerseits Autorität () und Gehorsam (), andererseits ist aber auch die Zuverlässigkeit und Fürsorgepflicht ein wichtiger Bestandteil.
Diese hatte im Gegensatz zum Adel keine kulturelle Praxis der Waidgerechtigkeit, also eine damit verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild entwickeln können.
Armenpflege beinhaltet auch Fürsorgepflicht und Hilfe, sie versteht sich nicht nur als physische und materiell-finanzielle Unterstützung, sondern auch als eine seelsorgerische Verpflichtung.