Grundlage für die Doktrin vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts war zunächst, die Eigenständigkeit der europäischen Rechtsordnung anzuerkennen, was der EuGH ebenso in „van Gend & Loos“ tat.
Allerdings ist es nach der Marks-&-Spencer-Entscheidung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen europarechtlich geboten, eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung bei finalen Verlusten zwischen Mutter und einer Tochter im EU/EWR-Ausland zuzulassen.