Das Handelsrecht ist allgemein an der Erfolgsermittlung interessiert und verbucht die Veräußerungsgewinne oder -verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Wie alle handelsrechtlich zulässigen Verlustantizipationen dient auch die Wertberichtigung der Kapitalerhaltung, wobei auf eine periodengerechte Erfolgsermittlung verzichtet wird.
Für die Erfolgsermittlung bedeuten Modifikationen jedoch regelmäßig eine gewisse Willkür für die Aufteilung des Gesamtgewinns auf die betroffenen Bereiche.
Unabhängig von der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Erfolgsermittlung des internen Rechnungswesens (Kosten- und Leistungsrechnung) zu sehen, die den Gewinn oder Verlust anhand betriebswirtschaftlicher Kennzahlen erarbeitet.