Nach dem Verwaltungsabkommen von 1953 erstattete der Bund den Ländern 50 % der Personal- und Sachkosten (ohne die eigentlichen Entschädigungsbeträge, die der Bund finanzierte).
Die Anlegerinnen erhielten lediglich den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von damals 20.000 € nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.
Viele sogenannte Gemeindesparkassen, bei denen die Gemeinden zwar nicht Eigentümer aber Haftungsträger waren, wurden von größeren Instituten übernommen, wobei die Haftungsgemeinden dafür beachtliche Entschädigungsbeträge bekamen.