Ende 1933 wurde die Kartei nach einer Weisung des sächsischen Justizministeriums durchgesehen, um „Personen für eine etwaige nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung oder Entmannung namhaft“ zu machen.
Im Mittelalter war die Entmannung eine seltene Strafe, kam jedoch bei Sittlichkeitsverbrechen als spiegelnde Strafe vor; der Sachsenspiegel kennt die Entmannung nicht.