Wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft mit Unterbilanz zwecks Weiterführung auf eine Auffanggesellschaft übertragen, so ist das dafür notwendige neue Kapital von der Emissionsabgabe ausgenommen.
Bei Sanierungen werden Kapitalerhöhungen und Zuschüsse von der Emissionsabgabe befreit, soweit die bestehenden Verluste beseitigt werden und die Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft maximal 10 Millionen Franken betragen.
Die Emissionsabgabe wird bei der Ausgabe von inländischen Aktien, Stammanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Anteilscheinen von Genossenschaften, Partizipationsscheinen und Genussscheinen erhoben.
Im Bereich der Stempelabgaben wurde die Reduktion der Emissionsabgabe auf Beteiligungsrechten, die Neuregelung der Freigrenze und die Wiedereinführung einer Abgabe auf Lebensversicherungen beschlossen.