Aufgrund nationaler gesetzlicher Vorgaben müssen Tochterunternehmen oft einen Einzelabschluss erstellen, der nicht diesen Anforderungen des Konzernabschluss entspricht.
Die Angebote sind jedoch soweit parallelisiert, dass durch eine geeignete Kurswahl und gegenseitige Anrechnung ein Doppelabschluss möglich ist, der gegenüber dem Einzelabschluss nur verhältnismäßig wenig Mehraufwand erfordert.
Bei der Erstbewertung wird die Beteiligung zunächst mit dem Buchwert angesetzt, mit dem sie auch zum Zeitpunkt der Erstbewertung im Einzelabschluss angesetzt wurde.
Auch die anteilige Eliminierung von Zwischenerfolgen, die bei Geschäften zwischen Konzernunternehmen und assoziiertem Unternehmen im Einzelabschluss realisiert werden, beeinflusst den Beteiligungsbuchwert.
Im Gegensatz zur Bewertung nach dem Anschaffungskostenprinzip wirken sich die Gewinne und Verluste des assoziierten Unternehmens unmittelbar auf den Konzern- bzw. Einzelabschluss des beteiligten Unternehmens aus.