Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen.
Da solche Sterbewünsche auch unter einer therapierbaren oder vorübergehenden psychischen Beeinträchtigung auftreten können, ist es für potenzielle Unterstützer ethisch wie strafrechtlich geboten, zu überprüfen, ob eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit vorliegt.
Im Rahmen der Billigkeit sind neben allen Umständen des Einzelfalles und der natürlichen Einsichtsfähigkeit des Verschuldensunfähigen insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Schädigers gegenüber dem Geschädigten zu berücksichtigen.
Neben der konsequenten Förderung der Einsichtsfähigkeit des Klienten erfährt dieser auch Anregungen, selbstschädigende Handlungsbereitschaften bzw. Verhaltensmuster zu erkennen und zu verändern.