Die Einlagen, die die Gesellschafter der Gesellschaft im Laufe des Jahres über das Stammkapital hinaus zukommen lassen, erhöhen das steuerliche Einlagekonto.
Das führt zu Versuchen der Steuerpflichtigen, die Bescheide über das steuerliche Einlagekonto zu ändern; dagegen sind die Bestandskraft und die Feststellungsverjährung durch Zeitablauf zu berücksichtigen.
Ist die Ausschüttung der Dividende als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt, so hat die Gesellschaft diese Ausschüttung als solche zu kennzeichnen.