Die Grenzabgabenbelastung hängt vom Einkommensteuertarif und von den individuellen steuerlichen Frei- und Pauschbeträgen ab (z. B. Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschbetrag, Vorsorgepauschale und ggf.
Sonderzahlungen werden innerhalb des sogenannten Jahressechstels nicht mit dem progressiven Einkommensteuertarif, sondern mit einem festen Steuersatz begünstigt besteuert.
Da auch der Lohnbesteuerung der Einkommensteuertarif zugrunde liegt, gibt es seitdem auch keine auf einem Stufentarif basierende Lohnsteuertabelle mehr.