Der Eingehungsbetrug ist eine besondere Erscheinungsform des Betrugs, bei welcher der Betrüger die Absicht vortäuscht, die ihm aus einem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen.
Zwar können in Fällen schwindelhafter Kapitalanlagenangebote die Voraussetzungen des Eingehungsbetruges nach § 263 StGB vorliegen, indessen begegnen Fragen der Kausalität, des Vorsatznachweises und der Schadensfeststellung großen Schwierigkeiten.
Das deutsche StGB enthält – entgegen verbreiteter Meinung – keinen speziellen Straftatbestand der Zechprellerei; es handelt sich jedoch möglicherweise um einen Eingehungsbetrug und damit um ein Vergehen nach Abs.