Bestimmte Regelungen der Eilzuständigkeit gewährleisten wiederum, dass in Ausnahmefällen – insbesondere bei Gefahr im Verzug – den Behörden zumindest ein vorläufiger Eingriff erlaubt ist (sog.
Ist die Polizeibehörde nicht bzw. nicht rechtzeitig erreichbar, gilt die Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes für unaufschiebbare vorläufige Maßnahmen.
Die Polizei darf diese Maßnahmen nur durchführen, wenn sie hierfür die vorherige Gestattung durch einen Richter oder Staatsanwalt besitzt (Richtervorbehalt); Ausnahmen bestehen im Rahmen der so genannten Eilzuständigkeit.