Die Eigentumsbeeinträchtigung löst einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch () aus, der mit einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann, sofern Wiederholungsgefahr droht.
Da der Kläger die von ihm behauptete Einwirkung durch Bienen nicht als Eigentumsbeeinträchtigung abwehren könne, sei der beklagte Imker auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.