Der Spiel- oder Differenzeinwand ist seither das Rechtsmittel zur Anfechtung von Termingeschäften, welche die Voraussetzungen eines Differenzgeschäfts erfüllen.
Ein Abzielen auf nicht physische Erfüllung kann sich in Einzelfällen aber auch aus den Umständen der Vertragsschließung ergeben (verdecktes Differenzgeschäft).