Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann ein gesetzlich zuständiges Gericht erster Instanz abgewählt (Derogation) und zugleich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden (Prorogation).
Eine Rechtsetzungsautorität kann durch Derogation das teilweise Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift anordnen, im kanonischen Recht auch als Obrogation bezeichnet.
Mit einer Vereinbarung über den Gerichtsstand kann das gesetzlich zuständige Gericht abgewählt (Derogation) und zugleich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden (Prorogation).