In einer Insolvenz des Kreditinstituts kann der Kunde die auf seinem Depotkonto verbuchten Wertpapiere jederzeit verlustfrei herausholen (in der Fachsprache: aussondern): siehe Artikel Insolvenz des Verwahrers.
Über Depotkonten werden lediglich die wertpapierseitigen Buchungen eines Wertpapiergeschäfts abgewickelt, während die geldmäßigen Gegenbuchungen (Kaufpreis, Verkaufserlös, Zins- und Dividendengutschriften) über ein Verrechnungskonto (z. B. Girokonto) geleitet werden.
Bei Depotkonten als Gemeinschaftskonten muss streng zwischen der Eigentumslage an den verwahrten Wertpapieren und den Rechten aus dem Depotvertrag unterschieden werden.
Effektenverkehr und -verwaltung finden dabei ohne Urkunden – auch ohne Globalurkunde – statt, der Nachweis erfolgt ausschließlich als Guthaben auf einem Depotkonto.