Ist dann eine Kommune einerseits Planungsträger und Genehmigungsbehörde für eine steuergeldbringende Baumaßnahme, andererseits aber zugleich Denkmalschutzbehörde, unterliegt häufig die Gartendenkmalpflege.
Für Maßnahmen, die Kulturdenkmäler nur in geringem Maß verändern, können Denkmalfachbehörde und untere Denkmalschutzbehörde eine Verwaltungsvereinbarung über ein pauschaliertes Beteiligungsverfahrens treffen.
Die alarmierte Denkmalschutzbehörde konnte lediglich den Abtransport des demontierten Daches verhindern, erreichte jedoch nicht seine Wiederherstellung.