Die Steuerrückerstattung beim Einsatz dieser Kraftstoffe erfolgt wie beim Agrardiesel, wobei aber kein Selbstbehalt sowie keine Deckelung vorgesehen ist.
Förderfähig nach dem Gesetz sind einschlägige Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig gefördert werden oder die festgelegte Deckelung oder bestimmte (niedrigere) de-minimis-Grenzen überschreiten.
Bereits bei den ersten Beratungen zum Gesetzentwurf und später in den Stellungnahmen der Fachverbände wurde die Verwendung von Betreuungsmittelwerten und die Deckelung auf 42,5 Stunden kritisiert.